1768: Catharina H., Kindsmord

Die 24jährige Catharina H. wird dafür zu 3 Monaten Tragen eines Halseisens und öffentlicher Arbeit für die Herrschaft verurteilt. Dabei kommt sie noch glimpflich davon, weil man ihr keinen Kindsmord nachweisen kann und sie auch am Streckbett unter der Folter bei ihrer Aussage bleibt. Sie habe am 8. Juli in der Hauskammer ein totes Kind geboren, es in ein Hemd gewickelt und unbemerkt in der Stubenkammer mit ihren Händen verscharrt. Ihre Schwangerschaft habe sie aus Furcht vor den elterlichen Schlägen geheim gehalten.

Zur Wahrheitsfindung werden zwei Hebammen zugezogen, die eine gehabte Schwangerschaft feststellen. Befragt werden auch die Mutter und der Wandergeselle Franz T., der von Catharina als Kindsvater angegeben wird.

Catharina bestreitet wiederholt, dem Tod des Kindes nachgeholfen zu haben: ‚...ob sie etwann mit denen feisten den Bauch höftig geschlagen, hochgesprungen, sich gekuglet, heftig gestürtzet, oder ander unzulässige Mittel durch einnehmung gewisser Tränke auf anleithung gewisser Leüthen, und wer solche allenfahls seind, hierdurch den Kindt das Leben benohmen.’ [Ob sie etwa mit ihren Fäusten den Bauch heftig geschlagen, hochgesprungen, heftig gestürzt, oder andere unzulässige Mittel durch Einnehmen gewisser Getränke auf Anraten bestimmter Leute, und wer solche eventuell seien, durch die dem Kind das Leben genommen wurde].

Schließlich wird sie durch den Freymann oder Scharffrichter an den ‚gewöhnliche Reck ort geführet, ihr alda der peinliche Werckzeug vorgewiesen. Sodann auf dass Reck bängel niedergesetzet, und durch kurze zur Sache dienliche Fragstückh zur Bekantnus der Warheit angehalten...’ [..an den allgemeinen Streckort geführt, ihr dort die Folterwerkzeuge gezeigt. Daraufhin auf die Streckbank gesetzt und durch kurze der Sache dienenden Fragen zur Bekenntnis der Wahrheit angehalten.]

Sie bleibt dabei: „Diese meine Aussage ist so wahr, das ich hierüber leben und sterben könne.“ Da ihr trotz Folter kein Geständnis zu entlocken ist, wird sie am 16. November 1769 ‚wegen beschehener verhöllung ihrer Schwangerschafft und heimlicher Gebährung annoch durch Drey Monath mit Ansschlagung eines Eisen zur offentlichen herrschaffts Arbeit angehalten’ [da sie ihre Schwangerschaft und die Geburt verheimlicht hat, wird sie drei Monate mit einem (Hals)Eisen öffentliche Arbeit für die Herrschaft durchführen] und nach dem Ersatz der Arrestkosten entlassen werden.


Quelle: Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Wien; Schloß Rosenau, Karton I/25, Prozess gegen die Kindsmörderin 1768/69


Damit man sich vorstellen kann, was verurteilte Frauen zu erwarten hatten, zeigen wir die Bilder typischer Folterwerkzeuge. Wir danken dem Stadtarchiv Zwettl für die freundliche Erlaubnis, sie zu verwenden.

Quelle: Schandfiedeln StAZ, BA 05-8-86
Bagstein StAZ, BA 05-8-85