1929: Emma G., Hebamme

Durch ein anonymes Schreiben wird die Hebamme Emma G. aus Fischamend im November 1928 beschuldigt, die Leibesfrucht bei 20 Frauen abgetrieben zu haben. Sie bestreitet dies entschieden, wird aber wegen Verdunklungsgefahr verhaftet.
Befragt werden 11 Zeugen und 22 Beschuldigte. Bei der Hausdurchsuchung der Hebamme werden Chininpastillen und das krampflösende Apiol vorgefunden, jedoch keine Aufzeichnungen oder Instrumente, wie beispielsweise die von den Angezeigten beschriebenen ca. 25 cm lange Katheter.

Weil sie sich Katheter in die schwangere Gebärmutter einführen und Abtreibungsmittel verabreichen ließen sowie absichtlich Handlungen unternommen haben, um die Abtreibung ihrer Leibesfrucht zu verursachen, werden Karoline M., Stefanie E., Antonie K., Karoline R., Franziska M. nach § 144 angeklagt.
Auch Marie B. und Stefanie B. haben versucht, durch Einnehmen von Abtreibungsmitteln die Abtreibung ihrer Leibesfrucht zu verursachen; doch ist durch Unvermögen die Vollbringung des Verbrechens unterblieben. Sie werden nach §§ 8 und 144 angeklagt.

Außerdem wird Rudolf W. wegen Vorschubleistung angeklagt, da er Antonie K. zum Abbruch geraten „sie möge schauen, dass sie den G’schrappen wegbekomme, sonst könne sie sich einen Vater zu dem Kinde suchen“ und für die Entlohnung von 20 S gesorgt habe.

Emma G. gibt nur zwei Fälle der Fruchtabtreibung zu. Doch die Schuld der Hebamme gilt durch die Aussagen der mitangeklagten Frauen als bewiesen. Rudolf W. leugnet, ist aber durch die Einvernahme von Antonie K. überführt. Emma G. wird zu drei Monaten schweren Kerkers verurteilt, verschärft durch ein hartes Lager monatlich, die weiteren Angeklagten zwischen zwei und sechs Wochen strengen Arrests, teilweise verschärft durch ein bis drei harte Lager, wie auch sämtliche Verurteilten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Aus großer wirtschaftlicher Not schreibt Emma G. im Jahr 1935 ein Gnadengesuch zur Tilgung der Verurteilung, damit sie ihre Niederlassungsbewilligung wiedererlangen kann. Auch der Bürgermeister von Markt Fischamend setzt sich für sie ein. Sie habe ihre Taten ‚aus falscher Nächstenliebe begangen’, sei aber gut beleumundet. Das Gesuch wird vom Landesgericht Wien II ‚mangels besonders berücksichtigungswürdiger Gründe’ zurückgewiesen.

Quelle: Stadt- und Landesarchiv Wien, A 11 /5, Landesgericht 1, Vr. 491/30