Hofkammer Archiv Wien, Patent 38 vom 2. Januar 1770
Sanitäts Hauptnormativ vom 2. Januar 1770, Theresianische Gerichtsordnung
§ VII. Die Hebammen sollen sich bey schwerer Strafe enthalten, abtreibende, oder gefährliche Mittel zu geben, oder einzurathen... Falls ihnen unschuldiger Weise ein dergleichen Ansinnen eröfnet würde, haben sie die Personen, ... an die Medicos zu verweisen, welche schon wissen werden, wie in solchem Falle fürzugeben sey, wie dann gleichfalls den Apothekern bereits aufgetragen worden, bey empfindlicher Ahndung den Hebammen ohne Vorwissen eines approbierten Medici dergleichen bedenkliche Mittel keineswegs verfertigen, oder reichen zu lassen.
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