Mitteilung der Ärztekammer und KVD, Hilfskassenärzte und Ärztekasinos, Jahrgang 1944

Nach Anordnung 443 des Reichsgesundheitsführers kann, abweichend von den Richtlinien für Schwangerschaftsunterbrechung und Unfruchtbarmachung aus gesundheitlichen Gründen, auf Wunsch schwangerer Ostarbeiterinnen (Russinnen) die Schwangerschaft unterbrochen werden. Es genügt, wenn die schwangere Ostarbeiterin ihren Wunsch auf Unterbrechung dem Lagerarzt, dem Lagerführer oder sonst einer deutschen Vertrauensperson gegenüber mündlich ausdrückt. In jedem Falle muß außerdem mitgeteilt werden, ob nach Angaben der geschwängerten Ostarbeiterin oder nach Feststellung durch den Lagerführer oder Lagerarzt der Vater des zu erwartenden Kindes ein Ausländer, ein Russe, ein Deutscher oder ein Angehöriger eines germanischen Stammes ist.