Therese Schleisinger: Arbeiterzeitung, 1. August 1926

Bekanntlich war die Aufhebung der Strafbestimmungen gegen die künstliche Unterbrechung der Schwangerschaft eine der ersten Gesetzeshandlungen des Sowjetregimes. Man ging dabei von der Absicht aus, das Leben und die Gesundheit von vielen tausend Bürgerinnen zu retten, die bis dahin alljährlich ein Opfer des ‚unterirdischen’, das heißt des heimlich und darum pfuschermäßig durchgeführten, Abortus geworden waren. Die Sowjetbehörden haben sich drei wichtigen Erkenntnissen nicht verschlossen: 1. Die Künstliche Unterbrechung der Schwangerschaft, die in Stadt und Land massenhaft geübt wird, entspricht einem physischen und moralischen Notstand und ist darum durch Strafen nicht zu bannen. 2. Man muß diese Operation in solcher Weise vornehmen, durch die sie fast gefahrlos gemacht wird. 3. Der künstliche Abortus kann nur allmählich durch Aufklärung über die technischen Mittel zur Verhinderung der Empfängnis überflüssig gemacht werden.

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