Ute Gerhard: Frauen in der Geschichte des Rechts (1997)

1532

Constitutio Criminalis Carolina – Peinliche Gerichtsordnung, Bamberg

War im Mittelalter die Abtreibung noch als legitime Möglichkeit akzeptiert worden, die Fruchtbarkeit zu regeln, so änderte sich das mit dem ersten rechtseinheitlichen Strafgesetzbuch, der Peinlichen Gerichtsordnung, die unter Kaiser Karl V. im Jahr 1532 verabschiedet wurde.

Dieses für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation erlassene Strafrecht bestimmte in Artikel 133, die vorsätzliche Abtreibung eines ‚lebendig kindt’ sei mit dem Tod – falls durch die Kindsmutter begangen durch Ertränken – zu bestrafen. Um diese Gerichtsordnung anschaulich zu machen, im folgenden ein Auszug daraus:

Item so jemandt eynem weibssbild durch bezwang, essen oder drincken, eyn lebendig kindt abtreibt, wer auch mann oder weib unfruchtbar macht, so solch übel fürsetzlicher oder boshafftiger weis beschicht, soll der mann mit dem schwert, als eyn todtschläger, und die fraw so sie es auch an jr selbst thette, ertrenckt oder sunst zum todt gestrafft werden. So aber eyn kind, das noch nit lebendig wer, von eynem weibssbild getriben würde, sollen die vrtheyler der straff halber bei den rechtsverstendigen oder sunst wie zu end dieser ordnung gemelt radts pflegen.

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1572

Kursächsische Konstitution

Maßgeblich für die Abtreibungsrechtsordnung waren die Kursächsischen Konstitutionen von 1572, die den Beginn des Fruchtlebens auf die Schwangerschaftsmitte festlegten und erst von da an die Todesstrafe androhten. Abtreibungen vor diesem Termin wurden milder bestraft:

Wann vorsetzlich durch getrenck oder sonsten Leibesfrücht die dam im Mutterleibe lebendig gewesen / abgetrieben / so sol die Mistheterin am leben / und die / so darzu mit trencken / oder in andere gestalt geholffen / mit dem Schwerd gestrafft werden. Da aber die Frucht nicht gelebt / und solches noch unter der helffte nach der empfengnus geschehen / oder aber das / was zum abtreiben genommen / keine wirckuunge gehabt / oder aber das / bene kein kind gewesen / So sol sie wilkürlich mit staupen schlegen / vorweisung oder gefengnus / nach gestalt der vorbrechung gestrafft werden.

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1774

§ 986. Ist durch solche Mittel eine Leibesfrucht innerhalb der ersten dryßig Wochen der Schwangerschaft wirklich abgetrieben worden: so soll die Thäterin mit Zuchthausstrafe auf zuey bis sechs Jahre belegt werden.

§ 987. Hat aber eine Weibsperson, durch dergleichen oder andere gewaltsame Mittel, den Tod der Leibesfrucht nach der dreyßigsten Woche ihre Schwangerschaft befördert: so sol dieselbe acht- bis zehnjährige Zuchthausstrafe leiden.

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1871

Reichsstrafgesetz. Die Festlegung der Paragraphen 218ff in Deutschland

Im deutschen Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 wurde erstmals der (bis nach der Wende 1989 in Westdeutschland gültige!) Paragraph 218 ff festgeschrieben. Er richtet sich nach dem nebenan zitierten Paragraphen des preußische Abtreibungstatbestandes: § 218. Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleib tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tötung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.

 

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