1933: Antonie St., Engelmacherin

Nachdem sie sich selbst vor Jahren sechs bis acht mal die Leibesfrucht durch Einführung einer Hühnerfeder abgetrieben hat, hilft Antonie St. auch anderen: Die Hühnerfeder wird ausgekocht, in Lysoform ausgewaschen, mit Watte umwickelt und für 24 Stunden ca. 6 cm tief in die Gebärmutter eingeführt.


Weil dabei im Frühjahr 1933 die 18jährige Hilfsarbeiterin Antonie V. so stark verletzt wird, dass sie ins Wiener Wilhelminenspital eingeliefert werden muss und dort an Eiterblutvergiftung verstirbt, wird die Täterin ausgeforscht. Die geschiedene Lampenschirmnäherin, Mutter von zwei geistig zurückgebliebenen Töchtern, führt auf Vermittlung für 20 bis 40 Schilling die Eingriffe in ihrer Wohnung durch. Sie wird dafür zu 10 Monaten schweren Kerkers unbedingt verurteilt


Ungewöhnlicher Weise werden bei der ebenfalls angeklagten Josefine R. psychische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Gründe geltend gemacht, sodass sie freigesprochen wird: Sie steht ohne Angehörige da, wodurch ein außereheliches Kind für sie zweifellos eine schwere Last in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht bedeutet. Außerdem hat der Kindsvater sich zu ihr lieblos geäußert - er werde sie erschlagen, sollte das Kind zur Welt kommen.


Die verstorbene Antonie V. wurde vom Angeklagten Friedrich G. geschwängert. G. wollte sie heiraten und das Kind bekommen. Antonie V. fürchtet hingegen die Widerstände: sie haben kein Geld und die Eltern werden sie nicht aufnehmen. Schließlich gibt er ihr 200 Schilling unter der Bedingung, dass die Abtreibung von einem Arzt gemacht werden müsste. Doch Antonie V. kauft sich dafür Kleider und hat zum Schluß nur noch 60 Schilling übrig. Sie fragt herum und kommt zur Lampenschirmnäherin Antonie St. Der Rest des Geldes wird unter die Mittelspersonen aufgeteilt.

Die Gerichtsakten zeichnen ein deutliches Bild der allgemeinen Notlage dieser Zeit, die sogar in der Strafbemessung berücksichtigt wird. Bei Antonie St. werden die geringe Entlohnung, die Besserungsfähigkeit und die Sorge für ihre zwei Kinder als strafmildernd angesehen.
In der Rückschau ist interessant, dass ihr vor Gericht scheinheilig vorgeworfen wird, in Geburtshilfe nicht ausreichend ausgebildet zu sein; auch Hebammen und selbst Ärzte wurden im Abbruch nicht unterwiesen, da er verboten war.

Selten war ein Gerichtshof für die wirtschaftlichen Zwänge von Angeklagten einsichtig; hier scheint es jedoch ansatzweise der Fall zu sein: Antonie St. erhält Strafaufschub, weil im Gewerbe der Lampenmacherinnen gerade Hochkonjunktur ist. Nach einigen Monaten im Kerker wird ihr Freigang gewährt, denn ihr geschiedener Mann hat ihre Abwesenheit dazu benützt, sich Zutritt zu ihrer Wohnung zu verschaffen. Für die Regelung ihrer Angelegenheiten darf sie das Gefängnis vorübergehend verlassen. Damit ist das Verständnis (oder die Möglichkeiten) des Gerichtes aber erschöpft: Das im Mai eingebrachte Gnadengesuch wird trotz Hinweis auf ihre angeführte bitterste Notlage und ihre Kinder mangels zureichender berücksichtigungswürdiger Gründe zurückgewiesen.


Quelle: Stadt- und Landesarchiv Wien; Landesgericht für Strafsachen, A11/ Vr 4610/33, G 309-4/45