1951: Friedrich K., Maria L., Josefine K., Nötigung, Vergewaltigung, Abtreibung

Die Bergmannsgattin Maria L. „versteht sich auf Abtreibungen“. Nachdem Josefine K., ebenfalls Bergmannsgattin, im November 1948 vier- bis fünfmal zu Maria L. geht, ihr vorweint und Selbstmordabsichten äußert, entschließt sich Maria eine Abtreibung vorzunehmen. Diese erfolgt durch Einspritzung von warmem Kamillenabsud mit einem so genannten Spülball samt ganz kurzem Hartgummiröhrchen. Dafür lässt Josefine 50 Schilling auf dem Küchentisch zurück. Die Hälfte davon steuert der Schwängerer Friedrich K. bei.

Mit einer Anzeige auf dem Bundespolizeikommissariat Leoben will Josefine K. im Juni 1951 eine gewaltgefärbte Beziehung beenden. Als sie mit Mann und Kindern im Jahr 1948 übersiedelte, lernte sie auch den verheirateten Nachbarn Friedrich kennen. Sie stehen vorerst in freundschaftlichen Beziehungen, ab dem Sommer 1948 wird ein intimes Verhältnis daraus. Anfangs November 1948 teilt Josefine ihrem Liebhaber mit, dass sie sich seit zwei Monaten schwanger fühlt. Er überredet sie zum Abbruch, denn sie müsse auf ihre Familie Rücksicht nehmen; da bereits schon zwei minderjährige Kinder vorhanden sind, könne eine eventuelle Geburt zur Zerrüttung ihrer Ehe führen.

Nach dem Abbruch ist sie von Friedrich enttäuscht, der sich auch an andere Hausbewohnerinnen heranmacht, und will nichts mehr mit ihm zu tun haben. Doch er findet sich damit nicht ab, sondern setzt das Verhältnis mit Hilfe von Drohungen fort. Drei Jahre lang erpresst er sie zum Beischlaf, sonst würde er alles ihrem Ehegatten verraten und die Abtreibung anzeigen. Auch am 2. Juni und am 6. Juni 1951 zwingt er sie mit Ohrfeigen und Einschüchterungen zum außerehelichen Beischlaf. Nun hält sie es nicht länger aus und geht zur Polizei.

Die Notzucht wird erst nach mehreren Verhören in die Anzeige aufgenommen, denn nach einem dreijährigen Verhältnis kann im strafrechtlichen Sinne nicht mehr von einer Vergewaltigung gesprochen werden. Ermittelt wird nur wegen Verdachts des Verbrechens der Erpressung und Einschränkung der persönlichen Freiheit. Friedrich K. wird wegen Verabredungsgefahr sofort in Haft genommen.

Doch der Staat interessiert sich nur für die Abtreibung der Leibesfrucht. Vergewaltigung und Erpressung werden nicht weiterverfolgt. Hebamme, Opfer und Nötiger werden zu je vier Monaten strengen Arrest verurteilt, bedingt auf drei Jahren Probezeit.


Quelle: Landesarchiv Steiermark, Landesgericht für Strafsachen Leoben, Vr 865/51