1951: Johanna Hi., Erich Hü., Dr. Wolfgang A., angeklagt wegen Abtreibung und Kindsmord

Im Zweifel freigesprochen wird am 17. Februar 1951 Johanna Hi. und gegen Gelöbnis enthaftet. Sie war verdächtigt worden, ihr lebend geborenes Kind, ein Mädchen, durch absichtliche Unterlassung des nötigen Beistands getötet zu haben.

Die Kindsmutter hatte seit drei Jahren ein Liebesverhältnis mit dem Besitzersohn Erich Hü. Dieser erklärt ihr von Anfang an, dass kein Kind geboren werden darf, weil er sonst von seinen Eltern des Hauses verwiesen wird. Sie ist zwar nicht sofort einverstanden, lässt sich aber durch sein dauerndes Drängen überreden, das kommende Kind abzutreiben.

Erich Hü. spricht zuerst mit dem Gnaser Arzt Dr. S., der eine Abtreibung zusagt. Bei der Untersuchung stellt der Arzt fest, dass Johanna bereits im vierten Monat ist; dadurch kann er für den Erfolg nicht garantieren. Drei Injektionen und sechs weißliche Tabletten bleiben ohne Wirkung. Daher nimmt Erich Hü. Kontakt mit Dr. Wolfgang A. in Graz auf und gibt ihm für die Abtreibung 200 Schilling. Johanna ist bereits weit im 5. Monat. Der Arzt führt einen 25 bis 30 cm langen rosafarbenen Gummischlauch in ihre Scheide, den sie bis zum Eintritt von Blutungen dort belassen soll. Da der Schlauch am nächsten Tag heraus rutscht, wird der Vorgang mit einem zweiten Schlauch wiederholt.

Am nächsten Abend wird Dr. M. geholt. Als er eintrifft, ist das lebende Kind bereits abgegangen; die Nachgeburt wird vom Arzt durch Auskratzen entfernt. Er sagt ihr, dass das Kind nicht lebensfähig ist, deshalb hat sie sich anfangs auch kaum darum gekümmert. Dann ernährt sie es mit Milch und Kamillentee, weil erst am dritten Tage die Muttermilch einschießt. Am Morgen des 19. Juni stellt sie fest, dass es gestorben ist. Mit dem Kindesvater Erich verpackt sie das Frühchen in eine graue Schachtel und beerdigt es in beiderseitigem Einverständnis gegen Mitternacht am Grabe der Familie in Gnas.

Die zwei Gummischläuche konnten am Tag der Einvernahme in ihrem Kleiderkasten gefunden werden. Die vergrabenen Fötusteile werden sofort gesichert und dem Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Graz zur Befundung und Begutachtung übergeben.

Da die Verantwortung der Angeklagten im Gegensatz zu denen der drei Ärzte steht und in sich widerspruchsvoll ist, reichen die Beweisereignisse nicht aus, um mit Sicherheit annehmen zu können, dass die verbotenen Eingriffe wirklich stattgefunden haben.

Die Angeklagte wird daher von der Anklage freigesprochen, absichtliche Handlungen zur Abtreibung ihrer Leibesfrucht unternommen zu haben.


Quelle: Landesarchiv Steiermark, Landesgericht für Strafsachen Graz, [8] Vr-380/1951