1971: Isabella W., angeklagt wegen Abtreibung

Gegen den Beschuldigten Konrad V. richtet sich der Verdacht, Ende März 1971 an Isabella W. eine Abtreibung vorgenommen zu haben. Da man befürchtet, dass Konrad V. sich durch Flucht entziehen will, um seine Spuren zu verwischen, bzw. derartige Taten zu wiederholen, wird er in Haft genommen.
Isabella W. wird wegen § 144 Abtreibung der Leibesfrucht, ihre Mutter Elisabeth W., Vermittler Hans S. und Abtreiber Konrad V. wegen § 146 StG. als Mitschuldige angeklagt.

Isabella W. war seit 1 1/2 Jahren mit dem 16jährigen Erich M. befreundet. Sie lebt als Schülerin mit zwei jüngeren Geschwistern bei den Eltern in geordneten Verhältnissen. Als sie bemerkt, dass sie nicht menstruiert, geht sie zu ihrer Frauenärztin, die feststellt, dass sie schwanger ist. Dies teilt sie dem präsumptiven Kindesvater mit, ebenso, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen abtreiben werde. Er ist einverstanden, macht aber keine finanzielle Zusicherung.
Die Minderjährige fragt in der Schule und im Café, ob jemand behilflich sein könnte. Auch teilt sie ihren Zustand ihrer Mutter mit, die ihr zusagt, finanziell beizustehen. Im Café bietet Hans S. ihr Hilfe durch einen Arzt für 2.500 Schilling an (umgerechnet auf 2005: 625 Euro). Konrad V. wird von dem ihm bis dahin unbekannten Hans S. in einem Heurigenlokal gefragt, ob er nicht für einen Tausender einem Mädchen helfen könnte. Am nächsten Tag fahren Hans S. und Konrad V. in einen Gemeindebau. Anwesend sind dort die Mutter und das Mädchen. Der vermeintliche Arzt legt Isabella W. einen Katheter ein, den er Englisches Rohr nennt. Laut Aussage habe er sich drei Stück in einer Meidlinger Apotheke besorgt. Vor der Verwendung hat er ihn in der Küche ausgekocht. Sie soll ihn 48 Std. drin belassen und viel Bewegung machen. Die 2.500 S hat die Schülerin bereits vorher dem Vermittler ausgehändigt, der im vorhinein 1.000 S Konrad V. gegeben hat. Der Katheter wirkt nicht, sodass Konrad V. dem Mädchen am 1. April 1971 einen weiteren Katheter einlegt. Gelernt haben will der Abtreiber dies vor 30 Jahren von seiner damaligen Freundin, einer Hebamme.

In der Nacht bekommt Isabella W. Fieber, worauf ihre Mutter den Hausarzt verständigt. Dr. M. veranlasst am 4. April die Einlieferung ins Rudolfsspital; weil ihr so graust entfernt sich die Jugendliche vorher den Katheter nicht. Die Ärzte machen ihr klar, dass eine medizinische Behandlung erst vorgenommen wird, wenn sie der Polizei vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft gibt. Sie ist 5 Tage unter äußerster Lebensgefahr im Spital, wo man ihr den jauchigen Katheter operativ entfernt. Isabella W. leidet seitdem an den Folgen. Ihr Vater wusste von der ganzen Angelegenheit nichts, da die Mutter sich das Geld heimlich ausgeborgt und beim Familienbudget gespart hat. Die, mit Ausnahme des Hans S., unbescholtenen Beschuldigten sind geständig; alle Beteiligten bekennen sich schuldig. Mildernd war bei der Strafbemessung der tadelsfreie Lebenswandel von Isabella und Elisabeth W., die Unbescholtenheit von Konrad V. und die geringe Vorstrafe bei Hans S. Somit schien die bloße Androhung der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe ausreichend. Isabella W. wird mit Urteil vom 11. November 1971 zu 1 Monat strengem Arrest, Elisabeth W. zu 2, Hans S. zu 4, Konrad V. zu 6 Monaten schweren Kerkers, verschärft durch 1 Fasttag pro Monat, bedingt verurteilt.


Quelle: Landesgericht für Strafsachen, Wien; Jugendgerichtshof, 1a Vr/143/71 Hv 185/71