Meyer-Rüegg: Kompendium der Frauenkrankheiten (1921)
...; selbst verständigen Gründen für Beschränkung reichlichen Kindersegens rein privater Natur darf sich der Arzt nicht verschließen.
Ehe die Frau sich aber entschließt, ihrem Manne durch Versagung des Beischlafs Anlaß zu Untreue zu geben, nimmt sie die Gefahr einer Schwangerschaft auf sich.
So sind wir denn, wie widerlich es uns sein mag, nicht selten in die Zwangslage versetzt, konzeptionshindernde Mittel anzuraten. Die Kenntnis derselben ist schon so tief ins Volk eingedrungen, daß Leute auch von sich aus uns darum angehen, und wir nicht gut tun, sie einfach zu versagen. Zahlreiche Heilkünstlerinnen sind zu sehr bereit, sich dieser Sache, welche doch ausschließlich ins Sprechzimmer des Arztes gehört, zu bemächtigen und Mißbrauch damit zu treiben.
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Mit würdigem Ernste und in kurzer Rede behandle der Arzt den delikaten Gegenstand. – Nie versäume er es aber, in seiner gedrängten Auseinandersetzung zwei Punkte zu betonen: 1. daß kein einziges der bekannten konzeptionsverhindernden Mittel unbedingten Schutz gegen Empfängnis biete, 2. daß die sämtlich, auf die Länge angewendet, schädlich wirken.