Die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs seit 1975
§ 96. Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar, ... wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird;...