Nachkriegsmedizin zwischen Hilfsbereitschaft und Diplomatie, zwischen Rechtskonformität und Schutz der Akteure: Inoffiziell legalisierter Schwangerschaftsabbruch nach Vergewaltigungen durch Besatzungssoldaten

Kriegsende Mai 1945: „Nach Angaben Wiener Ärzte sollen [alleine] in den drei Wochen nach dem sowjetischen Einmarsch 87.000 Wienerinnen von Sowjetsoldaten vergewaltigt worden sein.“[1]Allerdings war der Schwangerschaftsabbruch im Jahr 1945 verboten, eine spontane oder auch längerfristige Novellierung der Gesetzeslage mit Einführung einer sozialen Indikation aus politischen Gründen undenkbar. 

Dennoch musste den Frauen geholfen werden. Angesichts der erschreckenden Größenordnung suchten Ärzteschaft, Gesundheits- und SozialpolitikerInnen nach einem Weg, den betroffenen Frauen – schnell - zu helfen, gleichzeitig aber auch die durchführenden ÄrztInnen vor der Gefahr einer Verurteilung zu schützen. 

Wie das ermöglicht wurde, war lange Zeit unbekannt, weil schriftliche Dokumente fehlten. Erst durch einen Zufallsfund im Archiv der Republik und anschließender Recherche in Strafprozessakten des Wiener Stadt- und Landesarchivs klärte sich die Vorgangsweise bei Schwangerschaftsabbrüchen nach russischen Vergewaltigungen auf: Aufgrund einer nur mündlichen Weisung/Ermächtigung der Krankenanstalten durften an den Wiener öffentlichen Krankenanstalten bei den betroffenen Frauen kostenlos Schwangerschaftsunterbrechungen vorgenommen werden, wenn in der Krankengeschichte weder die Worte ‚Russen‘ noch ‚Vergewaltigung‘ aufschienen. 

Kurz danach, bereits am 3. Juli 1945, kam es zu einer wegweisenden Übereinkunft im Rahmen des Ministeriums für Soziale Verwaltung. Teilnehmer waren der Chef der Wiener Gerichtsmedizin Fritz Reuter (1875-1959), die Gynäkologen Tassilo Antoine (1895-1980), Chef der 1. Universitäts-Frauenklinik Wien, Heinrich Kahr (1888-1947), Vorstand der 2. Universitäts-Frauenklinik Wien, Maximilian Apfelthaller (1893-1956), Wilhelminenspital, Julius Richter (1878-1958), Krankenhaus Wieden und Hans Heidler (1889-1955), Semmelweis-Frauenklinik, sowie ein Vertreter der Wiener Ärztekammer. 

Bei diesem Treffen wurde die folgende Formulierung vereinbart: „Patientin wird aus gesundheitlichen Gründen und kriegsbedingter Notlage zur Schwangerschaftsunterbrechung aufgenommen“. Um die durchführenden Ärzte von juristischen Konsequenzen freizuhalten, war eine ausführliche schriftliche Indikationsstellung erforderlich.

Auch diese Vereinbarung wurde nur einem beschränkten Adressatenkreis zugänglich gemacht und nicht öffentlich gemacht, ja sogar bei einer Akteneinschau aus Gerichtsakten zurückgehalten.[2]Dennoch sickerte das Wissen zur Bevölkerung durch, wodurch sich auch Frauen einen Schwangerschaftsabbruch sicherten, die nicht das Opfer russischer Vergewaltiger gewesen waren. Wurde die Lüge aufgedeckt – etwa durch eine anonyme Anzeige -, konnte auch der Arzt in Schwierigkeiten kommen, der im guten Glauben gehandelt hatte.[3]

Die Besprechungsprotokolle vom 3. Juli 1945 geben auch Einblick in die beengten organisatorischen und logistischen Möglichkeiten, die den Bedarf an Schwangerschaftsabbrüchen nicht erfüllen konnten: So waren etwa an der 2. Univ.-Frauenklinik rund 50 Betten ausschließlich für Schwangerschaftsabbrüche reserviert; zwischen 21. Mai und 3. Juli 1945 waren bereits 273 entsprechende Eingriffe durchgeführt worden. Im Krankenhaus Wieden mussten täglich 12 bis 14 Eingriffe vorgenommen werden, eine weitere Ausweitung war kapazitätsmäßig nicht möglich. Ähnlich war die Situation an der 1. Univ.-Frauenklinik. Lediglich das Wilhelminenspital mit 74 Betten hatte noch Erweiterungsmöglichkeiten, benötigte aber zusätzliches Personal. Die Semmelweis-Klinik konnte 20 bis 30 ihrer 150 Betten für Schwangerschaftsabbrüche reservieren. Um dem Bettenmangel zu begegnen, wurden im Mai 1946 alle geburtshilflich-gynäkologischen Abteilungen öffentlicher Krankenhäuser sowie das Frauenhospiz der Wiener Gebietskrankenkasse in das Programm zum Schwangerschaftsabbruch nach russischen Vergewaltigungen einbezogen.[4]

Eine weitere Aufgabe in Zusammenhang mit Vergewaltigungen durch Besatzungssoldaten fiel den Amtsärzten zu: „… soferne das Verbrechen erwiesen oder auf Grund der gepflogenen Erhebungen mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist“,[5]mussten sie den betroffenen Frauen eine Bescheinigung ausstellen, um ihnen damit das Recht auf öffentliche Fürsorgeleistungen zu sichern.

In der Steiermark „gab die provisorische Steiermärkische Landesregierung am 26. Mai 1945 Abtreibungen ‚bis zur gesetzlichen Regelung durch die österreichische Bundesregierung[6]‘ frei. [Dadurch waren sie aus] ‚ethischer Anzeige bei erwiesenen Notzuchtfällen‘ möglich, [wenn] ‚mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein Notzuchtakt begangen‘ worden war.“[7]

Ähnlich wie in Wien durfte der Eingriff nur in öffentlichen Krankenanstalten vorgenommen werden; die Kosten trug die Krankenkasse oder die Landesregierung. Zwischen Anfang Juni 1945 und Ende Dezember 1945 wurden rund 635 Schwangerschaftsabbrüche nach angezeigten Vergewaltigungen durchgeführt.[8]

 

[1]Tony Judt: Geschichte Europas von 1945 bis zur Gegenwart, 2006, S. 36.

[2]V-45.701-21/46, Staatsamt für soziale Verwaltung, AdR/03, Karton 14.

[3]Vr 4718/46, 2.3.4.A11 WStLA.

[4]V-45.701-21/46, Staatsamt für soziale Verwaltung, AdR/03, Karton 14.

[5]Befürsorgung bei Vergewaltigungen, V-1584-20/46, Staatsamt für soziale Verwaltung, AdR/03, Karton 12.

[6]Die erhoffte „gesetzliche Regelung durch die österreichische Bundesregierung“ erfolgte erst 1975 mit der Fristenlösung.

[7]B. Stelzl-Marx, Stalins Soldaten in Österreich: Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945-1955, Wien: Böhlau, 2011, S. 475.

[8]ebd.